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Messstellen- und Messrahmenvertrag
Gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz kann auf Wunsch des Anschlussnutzers im Netz der Stadtwerke Gotha NETZ GmbH der Messstellenbetrieb und/oder die Messung von Dritten durchgeführt werden.
Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister ist der Abschluss eines Messstellenrahmenvertrages bzw. eines Messrahmenvertrages erforderlich.
Bezug nehmend auf die "Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens - WiM" der Bundesnetzagentur (Az.: BK6-09-034 und BK 7-09-001 vom 09.09.2010) sowie die Mitteilung Nr. 1 zu dieser Festlegung vom 02.12.2010 stellt die Stadtwerke Gotha NETZ GmbH im Folgenden die von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Verträge zum Download als Muster bereit.
Ergänzt werden die Verträge durch die entsprechenden Anlagen.

Messstellenrahmenvertrag
Der Messstellenrahmenvertrag regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebes i.S.d. § 3 Nr. 26b EnWG und ggf. der Messung i.S.d. § 3 Nr. 26c EnWG in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber.
MSRV - Messstellenrahmenvertrag (Mustervertrag)
Anlage 1 MSRV - Messrahmenvertrag (Mustervertrag)
Anlage 2 MSRV - Abwicklungsregeln
Anlage 3 MSRV - Ansprechpartner
Technische Mindestanforderungen
- an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz
- weitergehende Anforderungen Strom
- an Messeinrichtungen im Gasnetz
- weitergehende Anforderungen Gas
Freigabe und Inbetriebnahme von Messeinrichtungen
- im Elektrizitätsnetz
- im Gasnetz

Messrahmenvertrag
Der Messrahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister im Zusammenhang mit der Durchführung der Messung im Sinne des § 3 Nr. 26c EnWG.
MRV - Messrahmenvertrag (Mustervertrag)
Anlage 1 MRV - Abwicklungsregeln
Anlage 2 MRV - Ansprechpartner 
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